Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 15 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | ||||
II. | Aktuelle Rechtlage | ||||
A. | Erteilung der Genehmigung (Abs 1) | ||||
B. | Versagung der Genehmigung (Abs 2) | ||||
1. | Exkurs: Gesellschaftsrechtliche Vorgänge | ||||
a) | Erwerb von Anteilen durch die Gesellschafter | ||||
b) | Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschaft | ||||
2. | Exkurs: Provisionsanspruch | ||||
3. | Exkurs: Haftung des Vertragserrichters |
I. Historische Entwicklung
1
§ 15 behandelte zwar auch schon in der Stammfassung des Oö GVG 1994 die „Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung“, die aktuell geltende Bestimmung stimmt aber mittlerweile nicht mehr exakt mit der der Stammfassung überein. Der Ausschussbericht zu LGBl 1994/88 hielt dazu Folgendes fest:
Abs. 1 regelt die zivilrechtlichen Auswirkungen der Grundverkehrsbestimmungen auf den einem Rechtserwerb zugrundeliegenden Rechtstitel. Nach Abs. 1 dürfen genehmigungs- bzw. anzeigebedürftige Rechtserwerbe nicht vor Erteilung der Bestätigung oder Genehmigung ausgeübt werden.
Die wechselseitige Bindung der Parteien an den dem Rechtserwerb zugrundeliegenden Rechtstitel ist als privatrechtliche Regelung grundsätzlich dispositiv. Die Bindung kann beispi...