Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 12 Auflagen; Sicherheitsleistung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | |||
A. | Intentionen des Gesetzgebers | |||
B. | Entwicklung der Bestimmungen | |||
II. | Aktuelle Rechtslage | |||
A. | Auflagen (Abs 1) | |||
B. | Sicherheitsleistung (Abs 2 bis 4) | |||
C. | Sanktion (Abs 5 und 6) |
I. Historische Entwicklung
A. Intentionen des Gesetzgebers
1
Der Ausschussbericht hielt zur Stammfassung des Oö GVG 1994 Folgendes fest:
§ 12 Abs. 1 ermöglicht der Behörde die Vorschreibung von Auflagen. Insbesondere im Verkehr mit Grundstücken kann die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen bzw. das Grundstück auch der beabsichtigten Nutzung zugeführt wird, weitgehend nur auf Grund einer „Zukunftsprognose“ gefällt werden; dabei kommt es insbesondere auf die vom Rechtserwerber im Genehmigungsantrag (§ 10) abgegebene Erklärung über die zukünftige Verwendung des Grundstückes an. Eine absolut richtige und den künftigen Tatsachen entsprechende Beurteilung a priori wird nicht immer möglich sein. Es soll daher für die Behörde die Möglichkeit bestehen, durch die Vorschreibung von Auflagen die Wahrung der nach § 1 Abs. 1 dieses Landesgesetzes geschützten Interessen sicherzustellen. Von besonderer Bedeutung i...