Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 11 Feststellungsbescheid
Übersicht der Kommentierung
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I. Historische Entwicklung
1
In der Stammfassung des Oö GVG 1994 legte § 11 die Bestimmungen hinsichtlich der Feststellungsbescheide sowie der Negativbestätigung fest. Im Ausschussbericht zu LGBl 1994/88 wurde dazu Folgendes festgehalten:
Nach § 11 obliegt es dem Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission, darüber zu entscheiden, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungs- bzw Anzeigebedürftigkeit unterliegt. Generell ist nämlich zu bemerken, daß – soweit es sich nicht um Ausländer handelt – Rechtserwerbe an Grundstücken nur dann der Genehmigungs- bzw der Anzeigebedürftigkeit unterliegen, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, welches nicht in einem gemäß § 4 Abs. 7 von der Landesregierung festgelegten Gebiet liegt, oder um ein Baugrundstück handelt, daß innerhalb eines Genehmigungsgebietes gelegen ist. Andere Grundstücke unterliegen nicht der Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit, In diesem Zusammenhang ist auch auf § 9 Abs. 2 hinzuweisen. Der Unterschied zwischen § 11 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 liegt darin, dass im Fall des § 9 Abs. ...