Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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A. Kompetenzrechtliche Bestimmungen
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Im Grundverkehrsrecht kommt es zu einer Splittung der kompetenzrechtlichen Situation. Einerseits gibt es die drei Länderkompetenzen (Gesetzgebung und Vollziehung), nämlich den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr, den Ausländergrundstücksverkehr sowie den Baugrundstücksverkehr. Andererseits fällt der Rest des Grundverkehrsrechts in die Bundeskompetenz (Gesetzgebung und Vollziehung), genauer in den Bereich „Zivilrechtswesen“ nach Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG. Diese gesplittete Kompetenzaufteilung fand sich jedoch nicht schon immer in dieser Konstellation.
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Der land- und forstwirtschaftliche Grundverkehr wurde aufgrund eines Kompetenzfeststellungserkenntnisses des VfGH (Art 138 Abs 2 B-VG) anhand des Versteinerungsprinzips der Länderkompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG (VfSlg 2658/1954) zugeordnet. Begründet wurde dies damit, dass Regelungen im Interesse der Erhaltung, der Stärkung oder der Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes nicht in das „Zivilrechtswesen“ fallen. In Art VII der B-VG Novelle 1974 (BGBl 1979/444) wurde dies vom Verfassungsgesetzgeber bestätigend festgeschrieben.
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Durch die B-VG Novelle 1996 (BGBl 1996/27) wurde der Ausländergrundstücksverkehr vom Verfassungsgesetzgeber aus der Bundesko...