Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 10 Pflichten der Vertragsschließenden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | |||
II. | Aktuelle Rechtlage | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Subjektive Rechte | |||
2. | Instanzenzug | |||
B. | Beantragung (Abs 1) | |||
C. | Inhalt (Abs 2) | |||
D. | Auskünfte (Abs 3) | |||
E. | Muster |
I. Historische Entwicklung
1
In der Stammfassung des Oö GVG 1994 enthielt § 10 die Bestimmungen zum Genehmigungsantrag und zur Anzeige, worin der dafür erforderliche Inhalt festgelegt wurde.
Mit dem LGBl 2002/85 erfuhr § 10 eine Änderung und lautet seitdem „Pflichten der Vertragsschließenden“. Die „Gemeinsamen Bestimmungen“ sind nunmehr in einem eigenen III. Hauptstück festgelegt und beziehen sich auf den „grünen“, „grauen“ sowie den Ausländergrunderwerb. Als wesentliches Instrument wurde die nachträgliche Kontrolle erweitert. Rechtserwerber und Rechtsvorgänger haben den Behörden nun entsprechende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
Zudem wurde durch das LGBl 2008/107 im § 10 Abs 2 Z 3 nach dem Wort „Ausfertigung“ die Wortfolge „oder Kopie“ eingefügt.
II. Aktuelle Rechtlage
A. Allgemeines
2
Wie bereits angemerkt, gelten die „Gemeinsamen Bestimmungen“ des III. Hauptstücks für alle Arten des Grundverkehrs (land- und forstwirtschaftlicher G...