Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Sonderbestimmungen für EU- und EWR-Angehörige
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Historische Entwicklung | ||||
II. | Aktuelle Rechtslage | ||||
A. | Gleichstellung EU-Angehöriger (Abs 1) | ||||
B. | Gleichstellung EWR-Angehöriger (Abs 2) | ||||
1. | Arbeitnehmerfreizügigkeit (Abs 2 Z 1) | ||||
2. | Niederlassungsfreiheit (Abs 2 Z 2) | ||||
3. | Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Abs 2 Z 3) | ||||
4. | Aufenthaltsrecht (Abs 2 Z 4) | ||||
5. | Kapitalverkehrsfreiheit (Abs 2 Z 5) | ||||
C. | Nachweis (Abs 3) |
I. Historische Entwicklung
1
In der Stammfassung des Oö GVG 1994 waren die Sonderbestimmungen für EU- und EWR-Angehörige noch in § 14 geregelt. Erst durch das LGBl 2002/85 wurde der „alte“ § 14 zum aktuell geltenden § 9.
II. Aktuelle Rechtslage
2
Ist aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 1 und 2 eine Person einem Inländer gleichgestellt, so erfolgt das weitere Verfahren nach dem I. (§§ 4, 5 – Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken) oder dem II. (§§ 6, 7 – Rechtserwerbe durch Ausländer) Abschnitt dieses Landesgesetzes. Kommt die Inländergleichbehandlung jedoch nicht zur Anwendung, so ist nach § 8 vorzugehen.
3
Von den Regelungen des III. Abschnitts des Rechtserwerbs durch Ausländer sind alle Grundstücke betroffen, unabhängig von de...