Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 7 Freizeitwohnsitze im Vorbehaltsgebiet
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | ||||
II. | Aktuelle Rechtslage | ||||
A. | Freizeitwohnsitze im Vorbehaltsgebiet (Abs 1) | ||||
B. | Ausnahmen (Abs 2 und 3) | ||||
1. | Zweitwohngebiet | ||||
2. | Nahe Angehörige | ||||
3. | Freizeitwohnsitzzweck | ||||
4. | Siedlungs- und Infrastruktursituation |
I. Historische Entwicklung
1
In der Stammfassung des Oö GVG 1994 regelte § 7 die grundlegenden Bestimmungen des heutigen § 6. Erst im Rahmen des LGBl 2002/85 wurde der aktuell geltende § 7, lautend auf „Freizeitwohnsitze im Vorbehaltsgebiet“, eingefügt.
Der Ausschussbericht zu LGBl 2002/85 hält dazu Folgendes fest:
§ 7 stellt eine Kernbestimmung für den „grauen“ Grundverkehr dar. Auch in Vorbehaltsgebieten wird die größte Zahl der erfassten Rechtserwerbe nur mehr erklärungsbedürftig sein. Reguliert sollen lediglich Rechtserwerbe werden, die zu Freizeitwohnsitzzwecken in dafür nicht ausdrücklich gewidmeten Bereichen dienen. Im Interesse der Rechtsunterworfenen wird jedoch auch in diesem Bereich von einem vollständigen Verbot abgesehen. Abgesehen von der Möglichkeit einer Erklärung zB für die Fälle, dass am erworbenen Gegenstand bereits seit mindestens zehn Jahren Eigentum eines nahen Angehöri...