Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 6 Vorbehaltsgebiete
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Historische Entwicklung | |||
II. | Aktuelle Rechtlage | |||
A. | Baugrundstücke | |||
B. | Freizeitwohnsitze | |||
C. | Vorbehaltsgebiete | |||
D. | Negative Voraussetzungen |
I. Historische Entwicklung
1
Die überwiegenden Bestimmungen des aktuellen § 6 „Vorbehaltsgebiete“ waren in der Stammfassung des Oö GVG 1994 in § 7 enthalten, damals lautend auf „Genehmigungsgebiete“. Erst durch das LGBl 2002/85 legte § 6 die sogenannten „Vorbehaltsgebiete“ im Rahmen der Rechtserwerbe an Baugrundstücken fest. Die Bestimmungen des § 7 der Stammfassung des Oö GVG 1994 lauteten damals wie folgt:
§ 7 Genehmigungsgebiete
(1) Sofern es zur Verwirklichung der im § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 bis 7 genannten Ziele notwendig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung Gebiete, in denen
die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur Anzahl der Hauptwohnsitze erheblich über den entsprechenden Zahlen in den angrenzenden oder vergleichbaren Gebieten liegt,
die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer soziokulturellen, strukturpolitischen, wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Entwicklung dieses Gebietes (Ortsentwicklung) entgegensteht,
eine überdurchschnittliche Erhöhung der Preise fü...