Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Land- oder Fortswirtschaftliche Grundstücke (Abs 1) | ||
II. | Baugrundstücke (Abs 2) | ||
A. | Bauland (Z 1) | ||
B. | Verkehrsfläche (Z 2) | ||
III. | Sonstige Grundstücke (Abs 3) | ||
IV. | Ausländer (Abs 4) | ||
A. | Eingetragene Personengesellschaften (Z 2) | ||
B. | Rechtsfähige Personengemeinschaften (Z 3) | ||
C. | Vereine, Stimmberechtigte Mitglieder, Leitungsorgan (Z 4) | ||
D. | Stiftungen und Fonds (Z 5) | ||
E. | Brexit | ||
V. | Hauptwohnsitz (Abs 5) | ||
VI. | Freizeitwohnsitz (Abs 6) | ||
VII. | Nahe Angehörige (Abs 7) | ||
VIII. | Lebensgefährten (Abs 8) |
Vorspann
1
§ 2 des Oö GVG ist den Begriffsbestimmungen gewidmet. Trotz des Versuchs der abschließenden Klärung der einzelnen Begriffe, ist für nicht mit der Materie vertraute Personen eine ergänzende Erläuterung und Konkretisierung erforderlich.
Im folgenden Abschnitt werden die im Gesetz verwendeten Termini definiert, um ein besseres Verständnis zu gewährleisten. Für die Erläuterungen wird sowohl auf die Rechtsprechung als auch auf Definitionen aus anderen Rechtsbereichen und Gesetzen zurückgegriffen.
I. Land- oder Fortswirtschaftliche Grundstücke (Abs 1)
2
Die ständige Rechtsprechung des VfGH definiert land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke,...