Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 1 Zielsetzung, Geltungsbereich
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zielsetzung | |||
A. | Aufbau des § 1 | |||
B. | Intention des Gesetzgebers bei der Festlegung der Ziele | |||
C. | Einfluss der normierten Ziele | |||
II. | Der Geltungsbereich des Oö GVG 1994 | |||
A. | Übertragung des Eigentums | |||
B. | Einräumung des Fruchnießungsrechts oder des Rechts des Gebrauchs einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung | |||
C. | Einräumung und Übertragung des Baurechts | |||
D. | Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige Überlassung (Prekarium, Abbauvertrag) zur Nutzung | |||
E. | Die Einräumung von Pfandrechten und der Erwerb von Gesellschaftsanteilen | |||
F. | Ausnahmen |
I. Zielsetzung und Geltungsbereich des Gesetzes
A. Aufbau des § 1
1
Wie bereits der vom Gesetzgeber selbst gewählten Überschrift des § 1, nämlich „Zielsetzung, Geltungsbereich“, zu entnehmen ist, regelt § 1 insbesondere eben diese beiden äußerst zentralen Themenpunkte des Oö GVG.
Abs 1 umschreibt die öffentlichen Interessen „unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes“. Die Wahrung dieser sieben aufgezählten öffentlichen Interessen bilden das ausdrücklich normierte Ziel des Oö GVG. Auch wenn sich ein Anspruch des Einzelnen allein aus der Zielsetzung ...