Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
B. Kommanditgesellschaft (KG)
28
Eine KG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, nämlich dem beschränkt haftenden Kommanditisten und dem unbeschränkt haftenden Komplementär. Letzterer gleicht einem OG-Gesellschafter. Er führt die Geschäfte der KG und haftet unbeschränkt und persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Der Kommanditist ist hingegen nicht mit der Geschäftsführung/-vertretung betraut, er haftet zudem auch nur betraglich beschränkt. Ansonsten gleicht die KG der OG. Rechtliche Basis sind die § 162 bis 177 UGB und subsidiär die Rechtsgrundlagen der OG.
29
Bezüglich der Einlagen der Komplementäre kann auf jene der OG-Gesellschafter verwiesen werden. Für Kommanditisten sieht das Gesetz eine bedungene Einlage (Pflichteinlage) vor. Darunter versteht sich eine vermögenswerte Leistung, zu der sich der Kommanditist im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Kommanditist eine Einlage leisten muss, sondern lediglich, dass er sich zur Haftung bis zu einer bestimmten Summe verpflichtet hat.
30
Zur Ausländerproblematik wird auf die Erläuterungen zur OG verwiesen. Darauf hinzuweisen ist, dass nach § 2 Abs 4 Z 3 Oö GVG bei Gesellschaften mit Sitz in Ö...