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Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4683-1

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Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz (1. Auflage)

A. Offene Gesellschaft (OG)

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Rechtsgrundlage der OG sind die § 105 bis 160 UGB. Die OG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, sie ist daher selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Charakteristisch für eine OG ist weiters die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Gesellschafter einer OG sind gesamthandschaftlich verbunden, dh die Gesellschaft gehört zwar mehreren Personen, diese können aber nicht über ihre ideellen Anteile verfügen. Dispositionen können daher nur gemeinsam, iSd gesamthandschaftlichen Verbundenheit, getroffen werden. Eine OG wird weiters unter eigener Firma geführt. Dies bedeutet, dass die OG eine im Firmenbuch eingetragene Firma iSd § 17 ff UGB besitzt und die Entstehung der OG vom Firmenbucheintrag abhängt.

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Grundlage einer OG ist ein Gesellschaftervertrag zwischen den Gesellschaftern. Vermögenswerte Beiträge der Gesellschafter, welche den Gesellschaftszweck fördern sollen, werden als Einlagen bezeichnet. Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es allerdings nicht, daher wäre auch eine OG ohne Einlagen denkbar.

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In gewöhnlichen Angelegenheiten der Gesellschaft gilt laut Gesetz die Einzelgeschäftsführungsbefu...

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