Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
B. Kontrolltheorie
9
Juristische Personen und Personengesellschaften gelten auch dann schon als Ausländerin, wenn an ihnen ausschließlich oder überwiegend Ausländer beteiligt sind. Bei den juristischen Personen ist hier auf die prozentuelle Beteiligung am Grund bzw Stammkapital abzustellen. Schwieriger ist die Beteiligung an einer Personengesellschaft zu bestimmen. Hier könnte entweder der Kapitalanteil oder der Gesellschaftsanteil ausschlaggebend sein. Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist beispielsweise auch als Ausländerin zu bezeichnen, wenn ihr Vermögen zum Teil oder ganz im ausländischen Besitz ist. Dies entspricht auch der Ansicht des VfGH, wonach diese Beurteilung unbedenklich ist.
S. 15
10
Durch die Ergänzung der Kontrolltheorie besteht somit die Möglichkeit, dass Gesellschaften mit Sitz in Österreich als Ausländer gelten, wenn sie unter ausländischer Kontrolle stehen. Dies zB wenn die Mehrzahl der Geschäftsführer/der Gesellschaftsorgane Ausländer sind oder das Gesellschaftskapital in ausländischem Eigentum steht. Mit dieser zusätzlichen Kontrolle der indirekten Beteiligung soll verhindert werden, dass Ausländer durch die Gründung einer Gesellschaft mit Sitz in Ös...