Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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II. Ausländereigenschaft bei juristischen Personen
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Um die Ausländereigenschaft einer juristischen Person zu beurteilen, wird nicht nur auf deren Sitz im Rahmen der Sitztheorie, sondern durch die Kontrolltheorie auch darauf geachtet, wer direkt/indirekt die Mehrheit der Anteile hält. In den einzelnen Bundesländern kommt es jedoch hinsichtlich der ausländischen Beteiligungsverhältnisse zu Unterschieden in der Tiefe der Prüfung. Der entscheidende Zeitpunkt, ob eine juristische Person als Ausländerin iSd Grundverkehrsrechts gilt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs.