Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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I. Juristische Personen als Rechtserwerberinnen
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Sowohl natürliche als auch juristische Personen kommen als Rechtserwerberinnen infrage. Unter der Voraussetzung, dass sie Trägerinnen von Rechten und Pflichten sein können, beteiligen sich juristische Personen gleichermaßen wie natürliche Personen am Rechtsverkehr. Somit können juristische Personen Liegenschaften erwerben und sind folglich Adressatinnen der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen.
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Gem § 26 ABGB sind juristische Personen den natürlichen Personen im Rechtsverkehr grundsätzlich gleichgestellt. Sie besitzen Rechtsfähigkeit und handeln durch ihre Organe.
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Besonders bedeutend für die Anwendung von grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen auf juristische Personen ist die Zuordnung einer Nationalität. Im Gegensatz zu natürlichen Personen, bei denen schlicht auf die Staatsbürgerschaft abgezielt wird, müssen bei juristischen Personen andere Abgrenzungskriterien angewandt werden. Hierbei wird primär auf den Sitz der juristischen Person oder die mehrheitliche Nationalität der Mitglieder abgezielt.
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Auch die Beurteilung, ob eine juristische Person als Landwirtin iSd grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen tätig ist, kann ein zentrales Thema für die Pr...