Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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2. – Burtscher gegen StaudererEuGH , C-213/04, ECLI:EU:C:2005:731.
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Herr Burtscher ist Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in der Gemeinde Sonntag in Vorarlberg, die ihm 1995 von seiner Mutter übertragen wurde. Herr Stauderer, deutscher Staatsangehöriger, vereinbarte 1974 mit den Eltern von Herrn Burtscher dieses Grundstück zu kaufen, seither nutzte er den Grundbesitz als Ferienwohnung. 1975 schlossen die Eltern von Herrn Burtscher und Herrn Stauderer zwei Vereinbarungen. Zum einen wurde ein Mietvertrag auf die Dauer von 99 Jahren unterfertigt und zum anderen wurde vereinbart, dass sich die Vermieter verpflichten, dem Mieter das Objekt zum Kauf anzubieten, wenn dieser die rechtliche Möglichkeit dazu erlangen sollte (die damals geltende Rechtsordnung verbot dies). Bei der Übergabe 1995 erklärte Herr Burtscher, in alle Rechte und Pflichten des Mietvertrags zwischen seinen Eltern und Herrn Stauderer einzutreten.
1994 wurde Herrn Stauderer die Nutzung des Objekts als Ferienwohnung untersagt. Unter Hinweis auf die Vorarlberger Raumplanungsgesetznovelle (LGBl 1993/27) wurde die Meinung vertreten, dass der Mietvertrag die Wirkung eines Kaufvertrags habe ...