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Risikoausschluss in Art 7.2.4 ARB 2015 umfasst auch Streitigkeiten einer Versicherungsnehmerin mit ihrem Geschäftsführer wegen behaupteter ungerechtfertigter Kündigung des Anstellungsverhältnisses
Art 7 und Art 23 ARB 2015; § 914 und 915 ABGB
1. Art 7.2.4 ARB 2015 beschreibt den Risikoausschluss nicht unmittelbar personenbezogen nach der Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Es ergibt sich aus dem Wortlaut nicht, dass es sich dabei um eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers selbst handeln müsste. Vielmehr erkennt auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dass sich das Wort „als“ auf die Tätigkeit bzw Stellung einer Person (nicht nur auf den Versicherungsnehmer) bezieht.
2. Es wird ein ursächlicher Zusammenhang mit dieser bestimmten Tätigkeit bzw Stellung im Unternehmen gefordert, nämlich jener als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person. Streitigkeiten mit dem Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin wegen behaupteter ungerechtfertigter Kündigung des Anstellungsverhältnisses sind demnach Streitigkeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers stehen, und daher vom Risikoausschluss umfasst.
3. Die Klausel ist auch nicht gröblich benachteiligend.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2015) z...