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ASoK 7, Juli 2010, Seite 264

Aufrechnung im Dienstverhältnis

1. Das Widerspruchsrecht des Dienstnehmers nach § 7 DHG steht einer Aufrechnung des Dienstgebers nicht entgegen, wenn die Aufrechnungserklärung erst nach Ende des Dienstverhältnisses erfolgt; dass sich die Aufrechnung gegen während des aufrechten Dienstverhältnisses entstandene Ansprüche des Dienstnehmers richtet, ist dabei kein Hindernis mehr.

2. Gem. § 1162a ABGB kann der Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Diese Pflicht des Dienstnehmers kann durch einen Konventionalstrafe gesichert werden.

3. Gem. § 293 Abs. 3 EO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, unter anderem nur zulässig zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung.

4. Da der durch eine Konventionalstrafe gesicherte Anspruch der Arbeitgeberin auf Schadenersatz gründet, ist – mangels eines ausnahmsweise auch bei Schadenersatzforderungen denkbaren engen Zusammenhangs – die Konnexität i. S. d. § 293 Abs. 3 Fall 2 EO und damit die erweiterte...

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