Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 34 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Übersicht der Kommentierung
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I. | Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden | |
II. | Historische Entwicklung | |
III. | Aktuelle Rechtslage |
I. Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden
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Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden bezeichnet jene Aufgaben, die von der Gemeinde in eigener Verantwortung und weitgehend unabhängig von den Organen des Bundes und der Länder besorgt werden. Trotz der Weisungsfreiheit ist eine Bindung der Gemeindeorgane an Landes- und Bundesrecht gegeben. Die Aufsicht über die Gemeinden bei der Ausführung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich erfolgt durch das Mittel der Gemeindeaufsicht. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden war ursprünglich der innergemeindliche Instanzenzug vorgesehen. Durch das Oö Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz wurde der innergemeindliche Instanzenzug zunächst in den Bereichen außerhalb des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde abgeschafft, in weiterer Folge durch das Oö Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2018 aber auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde umgesetzt.
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Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden ist verfassungsrechtlich in Art 118 ff B-VG verwirklicht. Art 118 Abs 2 B-VG gibt eine a...