Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 33 Mitwirkung bei der Vollziehung
1
Die bereits im Art 22 B-VG verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Amtshilfe wird im § 33 nochmals explizit erwähnt.
Der Art 22 B-VG verpflichtet alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind dadurch nicht nur verpflichtet, Hilfe zu leisten, sondern auch befugt, dies durch „Ersuchen“ in Anspruch zu nehmen. Das Instrument der Amtshilfe soll tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Tätigkeit der Organe begegnen.
2
Insbesondere die Sozialversicherungsträger spielen durch ihren in § 9 Oö GVG festgeschriebenen Auftrag zur Mitwirkung bei der Feststellung der Voraussetzungen nach § 9 Oö GVG eine maßgebende Rolle.