Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Kapitalverkehrsfreiheit und Erwerb eines (ständigen) Wohnsitzes
16
Voraussetzung zur Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit ist das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Investition. Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit müssen aufgrund der Art 63 ff AEUV aufgehoben werden. EU- und EWR-Bürger können daher ohne Einschränkung in österreichische Immobilien investieren. Nach den Art 63 ff AEUV reicht dafür die bloße Ansässigkeit in einem EU-Land. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für EWR-Länder.
Ausnahmen und Vorbehalte finden sich in Art 65 AEUV. Demnach ist der nationale Gesetzgeber zur Beschränkung aus Gründen des Allgemeininteresses (zB iZm der Raumordnung, dem Steuerrecht oder dem Umweltrecht) unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermächtigt. ISd „Stillstandklausel“ dürfen nach Art 64 Abs 1 AEUV Beschränkungen hinsichtlich Angehöriger von Drittstaaten nur aufrecht gehalten werden, wenn sie bereits am bestanden haben.