Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 31 Verfahrensbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Historische Entwicklung
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Mit dem LGBl 2002/85 wurde in § 31 der Abs 2 eingefügt, der als Parteien des Verfahrens ausdrücklich den Rechtserwerber und den Rechtsvorgänger nennt. Des Weiteren wurde der Abs 2a eingefügt, der der Gemeinde, in der ein erfasstes Grundstück oder ein erfasster Grundstücksteil liegt, im Verfahren zur Genehmigung von Rechtserwerben die Gelegenheit gibt, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen ist. Es wird klargestellt, dass Bescheide den Gemeinden zuzustellen sind. Die Gemeinde kann laut Abs 2a des Weiteren das Rechtsmittel der Berufung erheben, sofern eine Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission entgegen der Stellungnahme der Gemeinde getroffen wurde. Darüber hinaus wurden Abs 5 und 6 eingefügt, die eine mündliche Verhandlung durch die Bezirksgrundverkehrskommission anordnen, wenn eine Partei nach Abs 2 oder eine Gemeinde nach Abs 2a dies beantragt. Der (mittlerweile nicht mehr bestehende) § 67d AVG sollte sinngemäß für die – heute ebenfalls nicht mehr bestehende – Landesgrundverkehrskommission in...