Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 30 Örtliche Zuständigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. Historische Entwicklung
1
In der Stammfassung des Oö GVG 1994 wurde in § 30 Abs 1 und 2 lediglich auf die Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission eingegangen. Die Fälle der Zuständigkeit des Vorsitzenden der Bezirksverkehrskommission wurden zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch mithilfe eines Analogieschlusses durch die Judikatur der Landesgrundverkehrskommissionen ohnehin angenommen.
Mit dem LGBl 2002/85 wurde die örtliche Zuständigkeit des Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission als Einzelorgan explizit in den § 30 aufgenommen.
II. Aktuelle Rechtslage
2
In der derzeit gültigen Fassung wird in § 30 Abs 1 und 2 sowohl die Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission als Kollegialorgan als auch des Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission als Einzelorgan explizit geregelt.
3
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem § 30 Abs 1 primär nach der Lage des Grundstücks. In den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissionen oder mehrerer Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen ge...