Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 29 Entschädigung, Reise(Fahrt)auslagen
Übersicht der Kommentierung
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I. Historische Entwicklung
1
Bereits im Oö GVG 1975 wurde klargestellt, dass die Entschädigung, die den Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen aufgrund des § 29 zukommt, in Zukunft auch pauschal abgegolten werden kann; die entsprechende Verordnung der Landesregierung kann eine einmalige oder eine laufende Pauschale vorsehen.
2
Mit dem LGBl 2002/85 wurde im Hinblick auf den Entfall der Anzeigebestätigung gem des alten § 9 und der Negativbestätigung gem des alten § 11 die notwendige legistische Anpassung vorgenommen.
II. Aktuelle Rechtslage
3
Die Pauschalierung der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder erfolgt aufgrund des § 29 Abs 3 durch die Oö Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 2002:
§ 1 Entschädigungen
Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene Arbeitsbelastung beträgt:
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1. | für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen: | ||
a. | für jede Entscheidung gemäß § 11 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 20 bis 23), § 12 und § 17 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie für jeden behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang gemäß § 4, 5, 7 u... |