Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 28 Amtsdauer; Amtsenthebung
Die in § 28 Abs 1 festgelegte Amtsdauer von sechs Jahren wurde in der Stammfassung an die Amtsdauer der unabhängigen Verwaltungssenate angepasst (ehemaliger Art 129b B-VG).
Die Gelöbnisregelung wurde durch die Neuerungen in der Behördenorganisation novelliert. Mit dem LGBl 2002/85 sind nur mehr unter der Diensthoheit des Landes stehende rechtkundige Verwaltungsbedienstete des Aktivstandes als Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommissionen vorgesehen, die bereits einen Diensteid abgelegt haben.