Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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2. Personenverkehrsfreiheit und Erwerb eines Freizeitwohnsitzes
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Beim Erwerb eines Freizeitwohnsitzes in Österreich durch einen EU- oder EWR-Bürger, welcher einen ständigen Wohnsitz nutzt, ist zu beachten, ob ein Verbot des Erwerbs eine soziale Benachteiligung bewirken würde. Wird dies bejaht, dann läge ein Widerspruch zu Art 7 der VO (EU) 492/2011 vor. Art 70 der EU-Beitrittsakte legt für den Erwerb von Zweitwohnsitzen (Freizeitwohnsitzen) iRd Personen- und der Kapitalverkehrsfreiheit eine Übergangsfrist für diskriminierende Regelungen bis zum fest. Daraus ist abzuleiten, dass der Erwerb eines Freizeitwohnsitzes von Art 7 (EU) 492/2011 erfasst ist und daher uneingeschränkt gleichberechtigt zulässig ist. Auch aufgrund der nun geltenden Aufenthaltsrichtlinien ist eine Diskriminierung für alle Anspruchsberechtigten hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots in Art 24 unzulässig.