Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 25 Behörden
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | |
II. | Einrichtung der Bezirksgrundverkehrskommissionen | |
III. | Aktuelle Rechtslage |
I. Historische Entwicklung
1
Die Bestimmungen des Oö GVG werden, mit Ausnahme der Strafbestimmungen, von der Bezirksgrundverkehrskommission bzw vom Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission vollzogen.
In der Stammfassung des Oö GVG 1994 wurde festgelegt, dass dieses Landesgesetz von der Bezirksgrundverkehrskommission und der Landesgrundverkehrskommission (ausgenommen Strafsachen) vollzogen wird. Für den „grauen“ Baugrundstücksverkehr soll zudem die Anrufung des VwGH betreffend den Rechtserwerb von Inländern möglich sein. In erster Instanz soll für die in diesem Landesgesetz geregelten Verfahren die Bezirksgrundverkehrskommission und in zweiter Instanz die Landesgrundverkehrskommission zuständig sein (im Oö GVG 1975 entschied die Landesgrundverkehrskommission beim Ausländergrunderwerb in erster Instanz).
2
Gem § 25 Abs 3 sind die Aufwendungen für die Geschäftsstellen vom Land zu tragen. In der Stammfassung wurden nach § 25 Abs 5 die Gemeinden dazu verpflichtet, gegen Ersatz der Kosten als Träger der Geschäftsstellen mitzuwirken. Mit d...