Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 24 Feststellungsklage
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | |||
II. | Aktuelle Rechtslage | |||
A. | Feststellungsklage (Abs 1) | |||
1. | Schein- und Umgehungsgeschäfte | |||
2. | Verbotene Konstruktionen anhand von Beispielen | |||
3. | Erlaubte Konstruktionen anhand von Beispielen | |||
B. | Anmerkung im Grundbuch (Abs 2) | |||
C. | Rückabwicklung (Abs 3) | |||
1. | Zivilrechtliche Rechtsfolgen | |||
2. | Verwaltungsrechtliche Rechtsfolgen |
I. Historische Entwicklung
1
Die aktuell geltenden Bestimmungen des § 24 entsprechen exakt der Stammfassung des Oö GVG 1994. Der Ausschussbericht hielt zur Stammfassung Folgendes fest:
Dieser Paragraph ist keine materielle Bestimmung, aus der sich bereits die Nichtigkeitsfolge ergibt. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes muss sich vielmehr aus allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über Schein- und Umgehungsgeschäfte oder aus § 15 Abs. 2 ableiten lassen. Umgehungsgeschäfte sind zunächst zivilrechtlich nicht als solche nichtig, sondern auf sie sind nach der Rechtsprechung (zB OGH, Evidenzblatt 1988/10) die umgangenen Rechtsvorschriften anzuwenden, falls deren Zweck durch die volle Wirksamkeit des Geschäfts vereitelt würde. Sollten also durch das konkrete Rechtsgeschäft die Grundverkehrsbesti...