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Takacs/Mairinger/Seyringer

Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4683-1

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Takacs/Mairinger/Seyringer - Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz

§ 23 Öffentliche Feilbietung

Übersicht der Kommentierung


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I.
Historische Entwicklung
1
II.
Aktuelle Rechtslage
2

I. Historische Entwicklung

1

§ 23 enthielt bereits in der Stammfassung des Oö GVG 1994 Bestimmungen zur Feilbietung und entspricht, bis auf geringfügige Änderungen, der aktuell geltenden Fassung.

Mit dem LGBl 2002/85 wurde der Klammerausdruck „(§ 352 Exekutionsordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 352 ff Exekutionsordnung)“ ersetzt. Diese Änderung diente lediglich zur legistischen Klarstellung aufgrund einer Novelle zur EO.

Da durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG), BGBl I 2008/68, die Bestimmungen zur freiwilligen Feilbietung für Aufträge, die einem Notar nach dem erteilt wurden, ab in der Notariatsordnung geregelt wurden, wurde durch das LGBl 2008/107 das in Klammer stehende Zitat „(§§ 267 ff Außerstreitgesetz)“ durch das Zitat „(§§ 87a ff Notariatsordnung)“ ersetzt.

Zuletzt wurde durch das LGBl 2018/58 in der Überschrift das Wort „Freiwillige“ durch das Wort „Öffentliche“ ersetzt.

II. Aktuelle Rechtslage

2

Mit § 23 werden die Regelungen über die Versteigerung auch bei öffentlichen Feilbietungen einer Liegenschaft und der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft angewendet.

Nach § 87a NO kann ein Notar mit einer freiwil...

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