Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 22 Verfahren bei Überboten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | |||
II. | Aktuelle Rechtslage | |||
A. | Überbot | |||
B. | Weiteres Verfahren (Abs 1 und 2) | |||
C. | Zurückweisung des Überbots (Abs 3) |
I. Historische Entwicklung
1
In der Stammfassung des Oö GVG 1994 regelte § 22 das Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen, durch das LGBl 2002/85 wurde § 22 geändert.
Diese Änderungen beinhalten die notwendigen Angleichungen der exekutionsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung eines Erklärungsmodells. Wenn Erklärungen nicht zweifelsfrei abgegeben werden können, werden im Hinblick auf vorgesehene Fristen eher Genehmigungsbescheide (anstelle von Feststellungsbescheiden) zu beantragen oder Alternativanträge zu stellen sein.
2
Die durch das LGBl 2002/85 eingefügte Bestimmung entspricht fast zur Gänze der aktuell geltenden Fassung. Lediglich zur Berichtigung von Redaktionsfehlern wurde mit dem LGBl 2006/59 in Abs 1 das Wort „Exekutionsbericht“ durch das Wort „Exekutionsgericht“ ersetzt und mit dem LGBl 2018/58 in Abs 2 nach dem Wort „Behörde“ und nach dem Wort „sie“ jeweils die Wortfolge „bzw. das Landesverwaltungsgericht“ eingefügt.
II. Aktuelle Rechtslage
A. Überbot
3
Die in § 195 EO g...