Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 21 Erneute Versteigerung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | |||
II. | Aktuelle Rechtslage | |||
A. | Bieter (Abs 1) | |||
B. | Vorgehen der Behörde (Abs 2) | |||
C. | Erneute Versteigerung (Abs 3, 4) |
I. Historische Entwicklung
1
§ 21 wurde wie § 20 der Stammfassung des Oö GVG 1994 auch durch das LGBl 2002/85 aufgrund einer notwendigen Angleichung der exekutionsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Einführung eines Erklärungsmodells zur Gänze erneuert. Der Ausschussbericht zu LGBl 2002/85 hielt dazu Folgendes fest: „Wenn Erklärungen nicht zweifelsfrei abgegeben werden können, werden im Hinblick auf vorgesehene Fristen eher Genehmigungsbescheide (anstelle von Feststellungsbescheiden) zu beantragen oder Alternativanträge zu stellen sein.“
Mit dem LGBl 2013/90 wurde der aktuell geltende Abs 2 eingefügt. Durch das LGBl 2018/58 wurde im § 21 Abs 1 lediglich nach dem Wort „Genehmigungsbescheid“ die Wortfolge „bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die Genehmigung enthält,“ und nach dem Wort „Feststellungsbescheid“ die Wortfolge „bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung“ eingefügt.
II. Aktuelle Rechtslage
A. Bieter (Abs 1)
2
Der Zuschlag im erneuten Versteigerungsverfahren ist wie ...