Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 20 Verfahren bei Zuschlagserteilung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | ||
II. | Aktuelle Rechtslage | ||
A. | Vorbehaltliche Zuschlagserteilung (Abs 1) | ||
B. | Zuschlagserteilung (Abs 2) | ||
C. | Neuerliche Versteigerung (Abs 3) | ||
D. | Mitteilungspflicht der Behörde (Abs 4) |
I. Historische Entwicklung
1
§ 20 der Stammfassung des Oö GVG 1994 wurde durch das LGBl 2002/85 aufgrund einer notwendigen Angleichung der exekutionsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Einführung eines Erklärungsmodells zur Gänze erneuert. Der Ausschussbericht zu LGBl 2002/85 hielt dazu Folgendes fest: „Wenn Erklärungen nicht zweifelsfrei abgegeben werden können, werden im Hinblick auf vorgesehene Fristen eher Genehmigungsbescheide (anstelle von Feststellungsbescheiden) zu beantragen oder Alternativanträge zu stellen sein.“
Mit dem LGBl 2013/90 wurde in § 20 Abs 4 lediglich das Wort „Berufungsverfahrens“ durch das Wort „Beschwerdeverfahrens“ ersetzt.
Auch die vorerst letzte Änderung durch das LGBl 2018/58 bezieht sich nur auf eine geringfügige Änderung mit welcher im § 20 Abs 2 erster Satz jeweils vor dem Wort „rechtskräftig“ die Wortfolge „bzw. das Landesverwaltungsgericht“ eingefügt wurde.