Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 19 Verständigung der Behörde
Übersicht der Kommentierung
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I. Historische Entwicklung
1
Bis auf eine legistische Änderung durch das LGBl 2006/59 entspricht § 19 der Stammfassung des Oö GVG 1994. Es trat lediglich an die Stelle der Wortfolge „die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Behörde zuzustellen“ die Wortfolge „oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befund-aufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden“. Diese Anpassung wurde durch eine Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern nach Art 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken notwendig.
II. Aktuelle Rechtslage
2
Beschlüsse, die die Bewilligung von Zwangsversteigerungen von Grundstücken bzw Teilen davon beinhalten oder die die Exekution aufheben/einstellen, hat das Exekutionsgericht der Behörde zuzustellen.
3
Die Schätzung wird durch einen Schätzungstermin, bei dem die Befundaufnahme bzw Beschreibung der Liegenschaft erfolgt, vorgenommen. Die Leitung des Schätzungstermins obliegt dabei e...