Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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II. S. 3Europa- und völkerrechtliche Bezüge
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Das Grundverkehrsrecht erfuhr durch die europäische Integration eine entscheidende Veränderung. Durch den Beitritt Österreichs zur EU () sind nationale Grundverkehrsbeschränkungen nun auch am Gemeinschaftsrecht zu messen. Zusätzlich ist auch das EWR-Recht (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ) zu beachten, welches hinsichtlich Staatsangehöriger Norwegens, Islands und Liechtensteins teilweise vom EU-Recht abweicht. Die Bindung der nationalen Vollziehungs- und Rechtssetzungsorgane an das EU- sowie das EWR-Recht soll der Verwirklichung der im Europarecht garantierten Freiheiten dienen.
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Das Unionsrecht bietet die Möglichkeit, Grund und Boden zu erwerben, zu mieten oder zu pachten. Die garantierten Freiheiten des Gemeinschaftsrechts umfassen demnach die Freizügigkeit (Art 45 AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV), die Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) sowie die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV). Diese Freiheiten sind einerseits als Verbot (sonstige Beschränkungen) und andererseits als Schranke zu verstehen. Nach der Judikatur des EuGH sind Beschränkungen dieser Freiheiten jedoch nur zulässig, wenn diese n...