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ASoK 7, Juli 2010, Seite 263

Unfallversicherung – Wegunfall

1. Der durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg des Versicherten beginnt i. S. d. ständigen Rechtsprechung des OGH immer mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses und endet eben dort.

2. Aus Rechtssicherheitsgründen ist es sinnvoll, dass der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses beginnt bzw. endet. Durch welche Außentür der Versicherte das von ihm bewohnte Gebäude verlässt oder betritt, ist nicht relevant: Maßgeblich ist also immer das erste Durchschreiten einer Außentür, gegebenenfalls auch einer Garagentür.

3. Sinngemäß wäre der Versicherungsschutz für den Sturz im überdachten, auf drei Seiten abgemauerten Hauseingangsbereich des Klägers nur dann nicht zu bejahen, wenn der Versicherte die maßgebende Grenze des häuslichen Lebensbereiches, also die Außentür seines Hauses, zum Unfallszeitpunkt bereits durchschritten gehabt hätte. Dass der Eingangsbereich als Abstellraum S. 264 genützt wird, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Baulichkeiten einem offenen Torbogen als Gebäudeabschluss vergleichbar sind. Allein maßgebend ist das Durchschreiten der – wenn auch über den überdachten Eingangsbereich erreichbaren – Eingangstür ...

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