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ZVers 2, März 2019, Seite 90

Auskunftspflicht des Versicherers

§ 3 VersVG

Das VersVG räumt dem Versicherungsnehmer das Recht ein, jederzeit Abschriften der Erklärungen zu fordern, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Von dieser Bestimmung sind daher nur vom Versicherungsnehmer oder in seinem Namen abgegebene Erklärungen umfasst.

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn und Leistungsbeginn . Der Kläger entschied sich gegen die Verrentung, sodass ihm am die Kapitalabfindung in Höhe von 24.922,51 € ausbezahlt wurde.

Mit Klage vom begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Zahlung bzw Sicherstellung von 4 €, ihm folgende Abschriften zu übermitteln bzw Informationen zu erteilen:

„1. Versicherungsantrag.

2. Klauselverzeichnis.

3. Langtext der Klauseln.

4. Allgemeine und besondere Bedingungen zum gegenständlichen Versicherungsvertrag.

5. Einzahlungsdaten (Datum und Höhe) und die Summe der Einzahlungen.

6. Wertstand des Vertrages zum letzten Jahres- bzw Monatsultimos.

7. Sämtliche Erklärungen, welche über den Inhalt des Versicherungsantrages in Bezug auf das gegenständliche Versicherungsverhältnis abgegeben wurden.“

Er benötige diese, um vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche ...

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