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ASoK 7, Juli 2010, Seite 263

Keine Schwerarbeitspension für Zusteller von Tiefkühlprodukten

1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung) bestimmt unter anderem, dass alle Tätigkeiten, die regelmäßig unter Kälte i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Z 3 NSchG geleistet werden, als Tätigkeiten gelten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden.

2. Gem. Art. 7 Abs. 3 Z 3 NSchG leistet Schwerarbeit, wer bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, arbeitet.

3. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitsablauf einen „ständigen“ Wechsel erfordern muss, drückt das Wort „ständig“ zunächst aus, dass die Wechsel zwischen begehbaren Tiefkühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen während des gesamten Arbeitstages vorkommen. Wenn der „Arbeitsablauf “ den ständigen Wechsel erfordern muss, damit Schwerarbeit gegeben ist, bedeutet dies weiters, dass der Wechsel zwischen Tiefkühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen bestimmend für den Arbeitsablauf ist, also zumindest sehr häufig vorkommt.

4. Selbst w...

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