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Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung: Auslegung
Die in § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft nur das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es dagegen auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung bzw bestehende Rechtslage an.
Die Verstorbene ist 2016 verstorben. Die Kläger sind die Neffen und die Nichte der Verstorbenen. Die Verstorbene war in erster Ehe verheiratet. Später ging sie eine Lebensgemeinschaft mit dem zwischenzeitig ebenfalls verstorbenen Vater der Erstbeklagten ein. Die Beklagten sind verheiratet.
Die Verstorbene hatte schon am eine Lebensversicherung (Erlebensversicherung) abgeschlossen, worin sie im Ablebensfall die „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte eingesetzt hatte. Dieser Lebensversicherungsvertrag wurde am verlängert. Auch dort war die Bezugsberechtigung geregelt:
„Bezugsberechtigt bei Prämienrückgewähr: Gesetzliche Erben.
Bezugsberechtigt im Erlebensfall: Versicherungsnehmer.“
Die Prämienrückgewähr wurde mit dem Ableben der Versicherungsnehmerin zur Auszahlung fällig. Da sowohl die Kläger als auch die Beklagten Anspruch auf Auszahlung der Ablebensleistung erhoben, hi...