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Die Stellung des Sozialversicherungsträgers in der Haftpflichtversicherung
§ 334 ASVG; § 156 und 157 VersVG
Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nimmt und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend macht, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter im Sinne der § 156 und 157 VersVG.
Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin besteht ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993 und EHVB 1993) zugrunde liegen.
Am ereignete sich auf einer Baustelle, auf der die Nebenintervenientin Arbeiten durchführte, ein Arbeitsunfall, bei dem ein Versicherter des klagenden Sozialversicherungsträgers verletzt wurde.
Im Zuge des Arbeitsunfalls vom sei der Versicherte der Klägerin, der während der Fertigstellung von Dachdeckungsarbeiten 7 m vom Dach gestürzt sei, schwer verletzt worden. Ursache für diesen Arbeitsunfall sei gewesen, dass der Vorarbeiter der Beklagten M. O. für die Durchführung der Dachdeckungsarbeiten keine SicherheitsmaßnahS. 82 men zur Vermeidung der Absturzgefahr angeordnet habe, obwohl solche erforderlich gewesen wären. Auch der Geschäftsführer der Nebenintervenientin sei am Unfal...