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ZVers 2, März 2019, Seite 78

Psychische Erkrankung innerhalb der Wartefrist

Art 2.3.2 ABFT 2013; BB Plus

Maßgeblich für den Risikoausschluss ist, worauf die – innerhalb der Wartezeit aufgetretene – konkrete Erkrankung des Versicherten zurückzuführen ist und ob sie dem in den BB Plus umschriebenen Begriff „psychischen Erkrankungen“, spezifiziert durch die beispielhafte Nennung von „Neurosen, Psychosen, Depressionen“, entspricht oder nicht.

Die Parteien schlossen einen Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag für Unternehmer mit Beginn . Versichert ist der 1963 geborene W. M., der bis alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war und ihr 74 %-Gesellschafter ist (in der Folge: Versicherter).

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung für freiberuflich und selbständig Tätige in der Fassung vom November 2013 (in der Folge: ABFT 2013) sowie die Besonderen Bedingungen für die Unternehmerbetriebs-BU Variante „Plus“ (in der Folge: BB Plus) der Beklagten zugrunde.

Die ABFT 2013 lauten auszugsweise:

„Artikel 2 – Einschränkungen des Versicherungsschutzes

...

3.2. ... Für innerhalb von sechs Monaten ab Versicherungsbeginn eingetretene Unterbrechungsschäden hat der Versicherungsnehmer den N...

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