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ZVers 2, März 2019, Seite 76

Mangelhafte Rücktrittsbelehrung und ihre Folgen I

§§ 3 und 3a KSchG; § 5b und 165a VersVG

Das Verfahren vor dem OGH ist zu unterbrechen, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH anhängig ist und die Fragen von Relevanz für das vorliegende Verfahren sind.

Am stellte der Kläger bei der beklagten Partei einen Antrag auf Abschluss einer Ab- und Erlebensversicherung mit monatlich zu zahlenden Prämien. Der Kläger wurde wie folgt über sein Rücktrittsrecht belehrt:

„Der Antragsteller kann innerhalb von 31 Tagen nach Zugang der Polizze schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb des genannten Zeitraums abgesendet wird. Die einzelnen gesetzlichen Rücktrittsregelungen sind in § 3 und 3a KSchG sowie in § 5b und 165a VersVG enthalten. Den Gesetzeswortlaut entnehmen Sie bitte unserer Homepage ... Wir senden Ihnen diesen auf Wunsch auch kostenlos zu.“

Durch Abfertigung durch den Kläger kam es zur Polizzierung der Lebensversicherung.

Mit Schreiben vom erklärte der Kläger den Rücktritt von dem abgeschlossenen Vertrag mit der Begründung, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Er begehrte die Rückzahlung der geleisteten Prämien samt 4 % Zinsen sowie die Fests...

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