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Rechtliche Beschränkungen für Provisions- und Abschlusskostenvereinbarungen bei Kapitallebensversicherungen
Mit den beim Vertrieb von Lebensversicherungen üblichen Abschlussprovisionen ist das Risiko von Interessenkonflikten verbunden, die als Hauptursache für hohe Stornoquoten gelten. Das VersRÄG 2006 sah in Frühstornofällen erstmals zum Schutz der Versicherungsnehmer Beschränkungen der Provisionsansprüche der Vermittler und der Abschlusskosten vor, die Versicherer bei der Berechnung des Rückkaufswerts berücksichtigen dürfen. Mit der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) und dem Inkrafttreten der von der Europäischen Kommission erlassenen Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 gibt es nunmehr zusätzliche inhaltliche Beschränkungen. Sie ermöglichen eine weitreichendere Wirksamkeitskontrolle von Provisions- und Abschlusskostenverrechnungsvereinbarungen als bisher.
1. Nachteile und Risiken einmaliger Abschlussprovisionen
1.1. Aushöhlung des Rückkaufs- und Prämienfreistellungsrechts
Bei dem in Österreich üblichen Abschlusskostenverrechnungsverfahren der Zillmerung werden dem Deckungskapital, das bei Lebensversicherungen zur Sicherstellung der Versicherungsleistung gebildet wird, bei Vertragsbeginn rechnungsmäßig einmalige Abschlusskosten angelas...