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ZVers 3, Mai 2020, Seite 115

Der Deckungskonkurs in der Haftpflichtversicherung

Herbert Salficky

Reicht die einem Schädiger zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme nicht aus, alle ihm gegenüber erhobenen Schadenersatzansprüche zu befriedigen, spricht man von einem Deckungskonkurs. Diese Definition ist dahin gehend zu präzisieren, dass dann ein Deckungskonkurs vorliegt, wenn die Summe der Kapitalzahlungen und der kapitalisierten Renten abzüglich der Regresseinnahmen zum Unfalltag die mit dem Haftpflichtversicherer zum Unfalltag vereinbarte Versicherungssumme übersteigt. Der vorliegende Beitrag widmet sich den sich im Zusammenhang mit einem Deckungskonkurs in der Haftpflichtversicherung ergebenden Rechtsfragen.

1. Gesetzliche Problemlösung

In der beschriebenen Situation treffen unterschiedliche Interessen der verschiedenen geschädigten Anspruchsteller, des haftpflichtversicherten Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers aufeinander. Der Gesetzgeber hat es zum Ausgleich dieser Interessenkonflikte für sachgerecht empfunden, eine horizontale temporale Teilung der Ansprüche der Geschädigten anzuordnen. Dies bedeutet, dass die Leistungen des Versicherers nur der Höhe nach, nicht aber (auch) in ihrer zu zahlenden Dauer gekürzt werden dürfen.

Jener Anteil der Ansprüche g...

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