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Haftungsbeschränkung gemäß ÖNORM B 2110 und Voraussetzungen des konstitutiven Anerkenntnisses
§ 914 ABGB; Punkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110
1. Punkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 enthält eine Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit, welche im gegenständlichen Fall anwendbar ist. Punkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 steht nämlich nicht in Widerspruch zu Punkt C.11. des Leistungsverzeichnisses, sondern spezifiziert ihn inhaltlich.
2. Im Zweifel gilt ein Regulierungsangebot nicht als eigenes (konstitutives) Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach. Für das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses fehlt im gegenständlichen Fall die erforderliche strittige Rechtslage; auch folgt aus der Korrespondenz des HaftS. 144 pflichtversicherers eindeutig, dass dieser Versicherungsschutz nur im Umfang der Haftung des versicherten Auftragnehmers gegenüber der Bauherrin übernehmen will.
Die Klägerin ist Feuerversicherin der Gemeinde S.
Mit Baustart im November 2017 wurde der Bauhof der Gemeinde S. erneuert. Den Auftrag über Schwarzdeckerarbeiten am Dach erhielt die Zweitbeklagte aufgrund ihres Anbots vom . Der Auftrag umfasste eine Bruttoauftragssumme (inklusive 20 % Umsatzsteuer) von 115.694,84 €.
Der von der Bauherrin und der Zweitbeklagten unterzeichnete Werkvertrag hat ausz...