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Neubemessung des Invaliditätsgrades
Art 7.7 AUVB 2012; Art 9.6 AKIUB 2013
Weil der Streit über das Ausmaß der Invalidität zwischen den Parteien insgesamt in dem vor Ablauf der Vierjahresfrist eingeleiteten Prozess ausgetragen werden soll, wenn der Versicherte – wie hier – vor Ablauf dieser Frist Klage erhoben hat und der Versicherer den Neubemessungsantrag innerhalb der Frist gestellt und auch die ärztliche Untersuchung vor Fristablauf stattgefunden hat, ist die Ansicht der Vorinstanzen, dem Versicherten gebühren Versicherungsleistungen auf Basis der zum Zeitpunkt des innerhalb der Neubemessungsfrist liegenden Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehenden dauernden Invalidität von 15 %, nicht korrekturbedürftig.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2012) in der Fassung 3/2016 zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Was versteht man unter „Dauernder Invalidität“? Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?
...
7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab de...