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Unklarer Umfang der Unfallfolgen und Feststellung der Versicherungsdeckung
§ 11 VersVG; Art 7 und Art 18 AUVB 2012
Steht der Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht noch nicht eindeutig fest, ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung nach Art 7.7 AUVB 2012 noch nicht fällig. Mangels Fälligkeit der Versicherungsleistung hat der Kläger daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Klipp & Klar Bedingungen UD00 für die Unfallversicherung 2012 (AUVB 2012) in der Fassung 2/2016 zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Dauernde Invalidität
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Voraussetzung für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. ...
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
...
7. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen.
8. St...