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ZVers 3, Mai 2022, Seite 137

Rücktritt gemäß § 165a VersVG: Keine Wiederholung der Belehrung notwendig

§ 165a VersVG

Wurde bereits im Versicherungsantrag über das Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG belehrt, muss in der Polizze diese Belehrung nicht wiederholt werden, auch wenn in dieser über andere Rücktrittsrechte (§ 5b VersVG; § 8 FernFinG) informiert wird.

Der von der Klägerin 2010 unterfertigte Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit der Beklagten enthielt eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG wie folgt:

§ 165a VersVG

Es besteht ein Rücktrittsrecht binnen 30 Tagen nach der Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages.

...“

Aus der Begründung des OGH:

Allein das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Fallgestaltung begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0102181). Lassen sich – wie im vorliegenden Fall – die von der Revisionswerberin für erheblich erachteten Rechtsfragen durch Anwendung der bestehenden Rechtsprechung in Verbindung mit den Gesetzen der Logik klären, dann liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0118640) und die Revision ist entgegen dem den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig und zurückzuweisen. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe besch...

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