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ZVers 3, Mai 2022, Seite 134

Eine Deckungszusage kann im Einzelfall als konstitutives Anerkenntnis qualifiziert werden

§ 158n Abs 1 VersVG; Art 6 und Art 10 ARBG 2011

Ein Regulierungsanbot gilt im Zweifel nicht als eigenes konstitutives Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach. Im Einzelfall kann jedoch ein konstitutives Anerkenntnis vorliegen.

Der Kläger ist Mitversicherter in einem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung mit gehobener Deckung (ARBG 2011) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 6 – Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden Kosten gemäß Punkt 6, soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.

...

6. Der Versicherer zahlt:

6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des RATG oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien;

...

Artikel 10 – Wer wählt den Rechtsvertreter a...

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