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ZVers 3, Mai 2022, Seite 131

Subsidiarität der Nachhaftung des Kfz-Haftpflichtversicherers beim nicht zugelassenen Kraftfahrzeug

§§ 1, 2, 20, 24 und 26 KHVG; § 37, 44, 47 und 61 KFG; § 158c VersVG

1. Das KHVG ist jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn die Zulassung eines der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 1 KFG unterliegenden, in einen Unfall verwickelten Fahrzeugs gemäß § 44 Abs 1 lit c KFG aufgehoben wurde, im nach Aufhebung der Zulassung liegenden Unfallzeitpunkt aber noch die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht waren.

2. Schließt der Halter eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung mit einem anderen Versicherer ab, so entfällt die subsidiäre Nachhaftung des alten Versicherers, der wegen Nichtzahlung der Erstprämie vom Vertrag zurückgetreten ist.

Am ereignete sich auf der L3026 zwischen Loidesthal und Velm-Götzendorf ein Verkehrsunfall, an dem eine im Eigentum der Klägerin stehende Erntemaschine und ein PKW Skoda mit dem behördlichen Kennzeichen (in der Folge nur: PKW) beteiligt waren.

Der PKW war seit April 2019 auf M. (in der Folge: Halter) zugelassen und zum Zeitpunkt der Zulassung bei der Beklagten haftpflichtversichert. Da der Halter die Erstprämie nicht zahlte, sprach die Beklagte ihm gegenüber den Rücktritt vom Versicherungsvertrag aus, was sie dem Verband der Versicherungsunter...

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