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Einbruchsdiebstahlsversicherung: Anerkennungsklausel und Obliegenheitsverletzung
RSS-E 64/21
1. Eine Anerkennungsklausel kann keine Änderung von Teilen der Versicherungsbedingungen bewirken, sondern es ist der Zweck der Anerkennungsklausel, dass der Versicherungsnehmer von der Beschreibung des Risikos (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist. Es werden dadurch also bestimmte gefahrenerhöhende Umstände im Sinne der § 16 ff VersVG vom Versicherer anerkannt. Dies kann sich aber nicht auf Umstände erstrecken, die von Ausschlüssen oder Obliegenheiten in den Versicherungsbedingungen erfasst sind.
2. Es ist zwar denkbar, dass das Aufbrechen einer Tür durch Hebelgewalt auch bei Vorhandensein eines Zylinderschlosses nicht wesentlich länger dauern noch mit höherer Geräuschentwicklung verbunden sein könnte (noch dazu verringert auch die abgeschiedene Lage des Gebäudes das Risiko des Entdeckt-Werdens für Einbrecher). Der Antragsteller hat aber als derjenige, der die Obliegenheit verletzt hat, zu behaupten und den strikten Beweis zu führen, dass der Einbruch auch bei einer durch ein tosisches Schloss versperrten Kellertür erfolgt wäre. Nach dem Vorbringen des Antragstellers wurde die Kellertür „vermutlich durch Verwendung eines Stemmeisens“ aufgehebelt. Daraus lässt sich ...